§ 18 – Wiederholung der Prüfung

RESTMAPRORESTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk

(1)Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.
(2)Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3)Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 RESTMAPRORESTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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