§ 11

RHEINLOTSO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1.Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach Verlängerung der Ausbildung um mindestens sechs Monate einmal wiederholen. Die zuständige Behörde bestimmt in diesem Falle Zahl und Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen des § 5. 2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent erst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der §§ 3 bis 8 erneut erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 RHEINLOTSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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