§ 9

RHEINLOTSO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1.In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten. 2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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