§ 6

RHEINLOTSO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1.Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muß auf derjenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden, für die das Lotsenpatent beantragt werden soll. Der Lotsengehilfe hat, vorbehaltlich der Ausnahme der Nummer 2, den Lehrlotsen bei der Ausübung des Dienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten. 2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausführung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern mit mindestens einem Anhang kann der Lotsengehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang des Schleppzuges zurücklegen, in dem der Lehrlotse lotst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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