§ 16

RHEINLOTSO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Das Lotsenpatent kann entzogen werden, a)wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt hat oder
b)wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne wichtigen Grund abgelehnt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 RHEINLOTSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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