§ 18

RHEINLOTSO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1.Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Behörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind, und haben diese öffentlich bekanntzumachen. Jede zuständige Behörde ist befugt, für die in § 2 genannten Strecken Lotsenpatente zu erteilen. 2. Lehnt die zuständige Behörde die Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen (§ 4), die Zulassung zur Lotsenprüfung (§ 8) oder die Erteilung eines Lotsenpatents (§ 11) ab, so hat sie dies allen in Nummer 1 genannten Behörden mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 RHEINLOTSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 RHEINLOTSO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.