Art. 2 – Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht

RHEINSCHPERSEV · Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

(1)Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein Rheinpatent nicht erforderlich.
(2)Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 RHEINSCHPERSEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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