Art. 4 – Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse

RHEINSCHPERSEV · Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

(1)Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des § 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des § 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.
(2)Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 RHEINSCHPERSEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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