Anlage 1 – Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

RHEINSCHPV_1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(nur Hinweis)
A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BIH : Bosnien und Herzegowina
BY : Weißrussland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien
L : Luxemburg
LT : Litauen
MD : Republik Moldavien
MLT : Malta
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SI : Slovenien
SRB : Serbien
SK : Slowakei
UA : Ukraine

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 RHEINSCHPV_1994 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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