(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
1.
Allgemeines1.Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung.
Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbar Licht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar Funkellicht Flagge oder Tafel
Ball Zylinder Kegel Doppelkegel
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
1
§ 3.01Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1:Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1:Länge bis 110,00m
3
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2:Länge mehr als 110,00 m
4
§ 3.09SchleppverbändeNr. 1:Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
5
§ 3.09SchleppverbändeNr. 2:Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6
§ 3.09SchleppenNr. 3:Geschleppte Fahrzeuge
7
§ 3.09SchleppenNr. 3:Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang 8
§ 3.09SchleppenNr. 3 Buchstabe b:Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9
§ 3.09SchleppenNr. 4:Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
10
§ 3.09SchleppenNr. 4:Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
11
§ 3.10SchubverbändeNr. 1:Schubverband
12
§ 3.10SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c:Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13
§ 3.10SchubverbändeNr. 2:Zwei schiebende Fahrzeuge
14
§ 3.10SchubverbändeNr. 3 und 4:Geschleppte Schubverbände
15
§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16
§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17
§ 3.12Fahrzeuge unter Segel
18
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c:Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
19
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 3:Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend
23
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
25
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 5:Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26
§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 und 6:Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a
27b
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1:Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
28a
28b
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2:Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
29
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3:Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
30
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Schubverband
31
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Gekuppelte Fahrzeuge
32
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5:Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33
§ 3.15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
34
§ 3.16FährenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
35
§ 3.16FährenNr. 2:Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36
§ 3.16FährenNr. 3:Frei fahrende Fähren
37
§ 3.17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
38
§ 3.18Manövrierunfähige Fahrzeuge
39
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
40
§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1:Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
41
§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2:Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
42
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
44
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
46
§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2:Frei fahrende Fähren
47
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
48
§ 3.24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
49a
49b
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a:Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a
50b
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b:Durchfahrt frei an einer Seite
51
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c:Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2:Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
53
§ 3.26Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3:Fahrzeuge und Anker
54
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3:Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
55
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4:Anker schwimmender Geräte
56
§ 3.27Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
57
§ 3.28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
58
§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag
59
§ 3.30Notzeichen
60
§ 3.31Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
62
§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe aSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04BegegnenNr. 3:Begegnen an der Steuerbordseite
64
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 3:Schnelles Schiff
65
§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
66
§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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