§ 13

RINDTBV · Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

(1)Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1.der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
2.Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
(2)Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
(3)Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 01.06.2016 – 3 B 67/15ECLI:DE:BVerwG:2016:010616B3B67.15.0

    Ein Gericht darf wesentliche Teile seiner Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf eine gegenüber Dritten ergangene Entscheidung jedenfalls dann ersetzen, wenn diese Entscheidung den Beteiligten spätestens bei Zustellung des Urteils, das die Bezugnahme enthält, bekannt ist.

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