§ 15

RINDTBV · Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes 1.nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
2.nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer
in Berührung kommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 RINDTBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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