§ 32 – Abschläge auf den Kaufpreis

ROHMILCHG_TV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1)Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2)Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern: 1.um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
2.um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.
(3)Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 ROHMILCHG_TV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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