§ 11 – Zuweisungen für das Krankengeld

RSAV · Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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