§ 2 – Risikogruppen
RSAV · Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 20.05.2014 – B 1 KR 5/14 RECLI:DE:BSG:2014:200514UB1KR514R0
1. Die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen sind verfassungsgemäß, zumal sie eine willkürfreie valide Datenerhebung im Verwaltungsvollzug gewährleisten. 2. Der Verordnungsgeber durfte dem Bundesversicherungsamt die Befugnis einräumen, Einzelheiten des Risikostrukturausgleichs nach pflichtgemäßem Ermessen durch sachbezogene Allgemeinverfügung festzulegen. 3. Die für das Ausgleichsjahr 2009 ergangenen Festlegungen des Bundesversicherungsamts zur Ausgestaltung des Versichertenklassifikationsmodells sind rechtmäßig.
- BSG, Urt. v. 20.05.2014 – B 1 KR 18/14 RECLI:DE:BSG:2014:200514UB1KR1814R0
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