§ 5 – Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde

RSFAV · Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

(1)Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reisesicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und seinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersendung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämtlicher Formblätter und sonstiger Druckstücke, einschließlich elektronischer Dokumente, die der Reisesicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und Reisenden verwendet, zu verlangen. Satz 1 gilt auch gegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.
(2)Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 RSFAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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