§ 14 – Wirkung der Erlaubnis

RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt, 1.Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
2.Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
3.Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 RSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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