§ 11 – Auflösung

RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

(1)Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung 1.nicht durch Zeitablauf erfolgt und
2.durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist.
(2)Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 RSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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