§ 9 – Beirat

RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1.die Interessen des Bundes und der Länder,
2.die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3.die Interessen der Verbraucher.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 RSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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