§ 18 – Aufsichtsbehörde

RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 RSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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