§ 19 – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

(1)Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die 1.die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
2.das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
3.einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 RSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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