§ 23 – Arreste und Zwangsvollstreckungen

RTRABWG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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