Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
RTRABWG · 35 Normen
- § 1Auflösung
- § 2Abwicklung
- § 3Abwickler
- § 4Aufgaben des Abwicklers
- § 5Anzeigepflicht
- § 6Herausgabepflicht
- § 7Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
- § 8Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
- § 9Wohnsitzvoraussetzungen
- § 10Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
- § 11Ausgeschlossene Ansprüche
- § 12Anmeldung, Anmeldefrist
- § 13Klagefrist
- § 14Zulässigkeit von Aufrechnungen
- § 15Übergegangenes Verwaltungsvermögen
- § 16Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
- § 17Auffüllung der Abwicklungsmasse
- § 18Vermögensabgabe
- § 19Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
- § 20Erlöschen der Ansprüche
- § 21Restvermögen
- § 22Kostenfreiheit
- § 23Arreste und Zwangsvollstreckungen
- § 24Beendigung der Abwicklung
- § 25Auflösung und Abwicklung
- § 26Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
- § 27Sonstige öffentliche Rechtsträger
- § 28Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
- § 29Londoner Schuldenabkommen
- § 30Berlin-Klausel
- § 31Inkrafttreten
- Anlage Izu § 1 Abs. 1
- Anlage IIzu § 25
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.