§ 7 – Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen

RTRABWG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

(1)§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) nicht anzuwenden.
(2)Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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