§ 6 – Herausgabepflicht

RTRABWG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Vermögensgegenstände, die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die Übertragung von Organisationsvermögen oder entsprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden oder übergangen sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Herausgabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht bereits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen wären. Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verpflichteten im Verhältnis zueinander entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der Ausgleich findet in Geld statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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