§ 2 – Zahlungsweise, Zahlungsmittel

RV-BZV · Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch 1.Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.Überweisung oder Einzahlung,
3.Scheck oder
4.Barzahlung
erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 RV-BZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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