§ 3 – Abbuchungsverfahren

RV-BZV · Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen. Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen. Änderungen in der Beitragshöhe auf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen und den Versicherten spätestens mit der Abbuchung mitzuteilen. Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 RV-BZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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