§ 4 – Oberfinanzdirektionen

RVERMG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Das Eigentum des Deutschen Reichs (§ 1) an Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben der Oberfinanzdirektionen (Landesfinanzamt) oder als Dienstwohnungen der Angehörigen dieser Dienststellen benutzt werden, steht zur Hälfte dem Land als Miteigentum zu, in welchem die Grundstücke belegen sind. Die §§ 2 und 3 sind insoweit nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 RVERMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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