§ 36 – Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1)Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1.schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2)Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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