Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG · 80 Normen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Höhe der Vergütung
- § 3Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- § 3aVergütungsvereinbarung
- § 4Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
- § 4aErfolgshonorar
- § 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- § 5Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
- § 6Mehrere Rechtsanwälte
- § 7Mehrere Auftraggeber
- § 8Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
- § 9Vorschuss
- § 10Berechnung
- § 11Festsetzung der Vergütung
- § 12Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
- § 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 12bElektronische Akte, elektronisches Dokument
- § 12cRechtsbehelfsbelehrung
- § 13Wertgebühren
- § 14Rahmengebühren
- § 15Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 15aAnrechnung einer Gebühr
- § 16Dieselbe Angelegenheit
- § 17Verschiedene Angelegenheiten
- § 18Besondere Angelegenheiten
- § 19Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- § 20Verweisung, Abgabe
- § 21Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
- § 22Grundsatz
- § 23Allgemeine Wertvorschrift
- § 23aGegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
- § 23bGegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- § 24Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
- § 25Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- § 26Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
- § 27Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
- § 28Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
- § 29Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- § 29aGegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
- § 30Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
- § 31Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
- § 31aAusschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 31bGegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
- § 32Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 33Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
- § 34Beratung, Gutachten und Mediation
- § 35Hilfeleistung in Steuersachen
- § 36Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
- § 37Verfahren vor den Verfassungsgerichten
- § 38Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
- § 38aVerfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- § 39Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
- § 40Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
- § 41Besonderer Vertreter
- § 41aVertreter des Musterklägers
- § 42Feststellung einer Pauschgebühr
- § 43Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
- § 44Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 45Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 46Auslagen und Aufwendungen
- § 47Vorschuss
- § 48Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- § 49Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 50Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
- § 51Festsetzung einer Pauschgebühr
- § 52Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 53Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 53aVergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- § 54Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 55Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 56Erinnerung und Beschwerde
- § 57Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- § 58Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- § 59Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- § 59aBeiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
- § 59bBekanntmachung von Neufassungen
- § 60Übergangsvorschrift
- § 61Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
- § 62Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
- Anlage 1(zu § 2 Absatz 2)
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