§ 16 – Dieselbe Angelegenheit
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.10.2025 – 5 B 39/20.A
- Das Verfahren zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO und das vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 16 Nr. 5 RVG.
Das Verfahren zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO und das vorangegangene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 16 Nr. 5 RVG.
- BFH, Beschl. v. 14.11.2023 – IV S 24/23ECLI:DE:BFH:2023:B.141123.IVS24.23.0
NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.
- BVerwG, Beschl. v. 11.08.2022 – 20 F 9/22ECLI:DE:BVerwG:2022:110822B20F9.22.0
Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.
- 1. Für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache und nicht als Beschwerdegericht, mithin im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts zuständig. 2. Rechtsanwälte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren, können dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdienen. Ihren Mandanten entstehen deshalb wegen solcher Gebühren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten, so dass insoweit auch keine zu erstattenden Kosten festzusetzen sind.
1. Für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache und nicht als Beschwerdegericht, mithin im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts zuständig. 2. Rechtsanwälte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren, können dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdienen. Ihren Mandanten entstehen deshalb wegen solcher Gebühren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten, so dass insoweit auch keine zu erstattenden Kosten festzusetzen sind.
- BVerwG, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 B 27/15, 2 B 27/15 (2 C 48/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B2B27.15.0
- BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 4 AS 27/13 RECLI:DE:BSG:2014:020414UB4AS2713R0
Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann „dieselbe“ Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.
- Zur Kostenverteilung und zum Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung in-folge Klaglosstellung im Berufungsverfahren, wenn bei Anfechtung eines Beitragsbescheides und einer darauf beruhenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie eines Antrags auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages die Berufung nur teilweise (hinsichtlich gepfän-deter Säumniszuschläge) zugelassen, die Kostenentscheidung im Zulassungsbeschluss aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten wurde.
Zur Kostenverteilung und zum Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung in-folge Klaglosstellung im Berufungsverfahren, wenn bei Anfechtung eines Beitragsbescheides und einer darauf beruhenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie eines Antrags auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages die Berufung nur teilweise (hinsichtlich gepfän-deter Säumniszuschläge) zugelassen, die Kostenentscheidung im Zulassungsbeschluss aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten wurde.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.12.2010 – 3 E 124/06
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