§ 54 – Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 RVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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