§ 57 – Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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