§ 4 – Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24ECLI:DE:BGH:2025:131125BIXZR175.24.0
1a. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. 1b. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. 2. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte.
- BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR140.19.0
1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. 2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Bes. v. 5. März 2009 - IX ZR 144/06 und BGH, Urt. v. 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10). 3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
- BSG, Urt. v. 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 RECLI:DE:BSG:2019:121219UB14AS4618R0
Dem Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren steht die Nichterhebung der Verjährungseinrede nicht entgegen.
- BGH, Urt. v. 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16ECLI:DE:BGH:2017:030717UANWZ.BRFG.42.16.0
Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.
- BGH, Urt. v. 05.06.2014 – IX ZR 137/12
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
- Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist zulässig, wenn er eine Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 1 RVG getroffen hat und der obsiegende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann.
Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist zulässig, wenn er eine Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 1 RVG getroffen hat und der obsiegende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann.
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