§ 3 – Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1)In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 RECLI:DE:BSG:2019:121219UB14AS4618R0

    Dem Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren steht die Nichterhebung der Verjährungseinrede nicht entgegen.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 RECLI:DE:BSG:2019:121219UB14AS4818R0

    1. Im Streit um existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründen (Festhalten an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2). 2. Eine Verringerung der anwaltlichen Bestimmung einer Rahmengebühr gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten ist im gerichtlichen Verfahren zulässig, ohne dass dies zum Verlust der dem Anwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze führt.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 WDS-KSt 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:061119B1WDSKSt2.19.0
  • BSG, Urt. v. 09.03.2016 – B 14 AS 5/15 RECLI:DE:BSG:2016:090316UB14AS515R0

    Bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr kann die Höhe der der Mahnung zugrunde liegenden Zahlungsaufforderung als gebührenerheblicher Umstand zu berücksichtigen sein.

  • BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 RECLI:DE:BSG:2013:171213UB11AL1512R0
  • BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 62/12 RECLI:DE:BSG:2013:140213UB14AS6212R0

    Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde gehören nicht zu den Kosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vorverfahrens.

  • BSG, Urt. v. 09.12.2010 – B 13 R 63/09 RECLI:DE:BSG:2010:091210UB13R6309R0
  • BSG, Urt. v. 05.05.2010 – B 11 AL 14/09 RECLI:DE:BSG:2010:050510UB11AL1409R0
  • BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 RECLI:DE:BSG:2010:250210UB11AL2408R0

    Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei erfolgreichem Widerspruch sind nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn dieser bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war.

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