§ 1 – Geltungsbereich
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VIII ZR 129/24ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIIZR129.24.0
- BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – XII ZB 329/24ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB329.24.0
Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22, MDR 2025, 415 und vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13, FamRZ 2015, 137).
- BGH, Beschl. v. 08.01.2025 – XII ZB 477/22ECLI:DE:BGH:2025:080125BXIIZB477.22.0
1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13, FamRZ 2015, 137). 2. Im Einzelfall kann auch die bestellungsgemäße Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger herangezogenen Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung betreffend einen vom Betreuer kompensationslos beabsichtigten Verzicht auf einen Nießbrauch des Betreuten an einem Grundstück - vergleichbar einer Tätigkeit betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags - anwaltsspezifisch sein, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13, FamRZ 2015, 137).
- BGH, Beschl. v. 07.10.2024 – X ZB 7/22ECLI:DE:BGH:2024:071024BXZB7.22.0
- BGH, Beschl. v. 07.10.2024 – X ZB 6/22ECLI:DE:BGH:2024:071024BXZB6.22.0
- BGH, Urt. v. 12.09.2024 – IX ZR 65/23ECLI:DE:BGH:2024:120924UIXZR65.23.0
1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. 2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
- BGH, Beschl. v. 05.08.2024 – 1 StR 445/23ECLI:DE:BGH:2024:050824B1STR445.23.0
- BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – 1 StR 438/19ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR438.19.0
- BGH, Beschl. v. 22.05.2024 – IV ZR 349/22ECLI:DE:BGH:2024:220524BIVZR349.22.0
- BGH, Beschl. v. 08.05.2024 – 2 StR 55/23ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR55.23.0
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