§ 357

RVO · Reichsversicherungsordnung

(1)Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2)Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.
(3)Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
  • BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 860/11

    Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende "neue" Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Krankenkassen auf sie übergegangen sind, nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG (juris: BesVNG 2) in der Dienstordnung nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versorgung der übergegangenen Dienstordnungsangestellten zuvor bei der Innungskrankenkasse als bundesunmittelbarer Körperschaft nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht bestimmte.

  • BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 946/11

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