§ 10 – Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

RVORGREF_G · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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