§ 7 – Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

RVORGREF_G · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1)Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.
(2)Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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