§ 7 – Arten der Sicherheitsüberprüfung

S_G · Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

(1)Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1.einfache Sicherheitsüberprüfung oder
2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
3.erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2)Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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