(Fundstelle des Originaltextes: BGBl.
I 2006, 389 - 390;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)1Landwirtschaftliche Arten
1.1Bezeichnung, Höchstmengen
Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
1 2 3
1.1.1 "Kleinpackung EG B" Futterpflanzen 10
1.1.2 "Kleinpackung EG" Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10
1.1.3 "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in derBundesrepublik Deutschland zulässig" Getreide außer Mais und Sorghum 30
Mais, Sorghum 1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps 10
Raps 1
1.1.4Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2Kennzeichnung
1.2.1Bezeichnung
1.2.2Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3Art und Kategorie
1.2.4Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4aZulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5Kennnummer der Partie
1.2.6„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1Höchstmengen
Art Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
1 2
2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais 0,5
2.1.2 Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2Kennzeichnung
2.2.1"EU-Norm"
2.2.2Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3Art und Sortenbezeichnung
2.2.3abei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8abei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
Bezeichnung1 2 3 4
"Kleinpackung EG A" "Kleinpackung EG B" "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung
3.1.1.1 Futternutzung - 10 über 10 bis 15 1)
3.1.1.2 Körnererzeugung
3.1.1.2.1 Getreide - - 30
3.1.1.2.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
----------1)Bei Mischungen mit mehr als 50 v.
H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2Kennzeichnung
3.2.1Bezeichnung
3.2.2Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4Kennnummer
3.2.5„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Absatz 3
3.2.10bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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