§ 2 – Verbilligte Kost und Wohnung

SACHBEZV_1978 · Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994

Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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