§ 116 – Bestellung einer Dienstbarkeit

SACHENRBERG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1)Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn 1.die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.
(2)Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 23.01.2015 – V ZR 318/13

    1. Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand. 2. Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.

  • BGH, Urt. v. 11.07.2014 – V ZR 74/13

    Der Grundstückseigentümer ist nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unabhängig davon anspruchsberechtigt, ob sein Grundstück am 2. Oktober 1990 durch ihn selbst oder durch Dritte aufgrund eines mit ihm oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Vertrags genutzt wurde. Entscheidend ist, ob die zur Erschließung seines Grundstücks erforderliche Mitbenutzung des Nachbargrundstücks in der DDR als rechtmäßig angesehen wurde.

  • BGH, Urt. v. 16.12.2011 – V ZR 244/10

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