§ 119 – Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche

SACHENRBERG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks 1.aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
2.durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 119 SACHENRBERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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