§ 4 – Allgemeiner Teil des Prüfungsberichts

SACHVPR_FV_2016 · Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen

(1)Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichts ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über 1.die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,
2.die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trägerunternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
3.Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäfts unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,
4.Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und die Liquiditätslage,
5.den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnovationen und
6.die Ausgestaltung einer Innenrevision.
(2)Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere auf den Personalbestand, die Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.
(3)In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit der Ertragslage im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, der Erträge aus Kapitalanlagen und der Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen.
(4)Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SACHVPR_FV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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