§ 7 – Vorlagefrist

SACHVPR_FV_2016 · Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SACHVPR_FV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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