§ 15 – Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(2)Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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