Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
SAG · 205 Normen
- § 1Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
- § 4Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
- § 5Verschwiegenheitspflicht
- § 6Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
- § 7Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
- § 8Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
- § 9Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
- § 10Sonstige Vorschriften
- § 11Zugang zu Informationen
- § 12Sanierungsplanung
- § 13Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- § 14Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
- § 15Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
- § 16Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- § 17Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 18Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 19Vereinfachte Anforderungen
- § 20Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 21Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
- § 21aVerordnungsermächtigung
- § 22Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 23Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 24Abtretungsverbot
- § 25Genehmigungserfordernis
- § 26Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 27Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 28Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
- § 29Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
- § 30Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
- § 31Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
- § 32Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- § 33Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 34Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35Offenlegungspflichten
- § 36Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 37Abberufung der Geschäftsleitung
- § 38Vorläufiger Verwalter
- § 39Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
- § 40Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
- § 41Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
- § 42Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
- § 42aElektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 43Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
- § 44Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- § 45Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
- § 46Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
- § 47Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 48Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 49Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49aAusnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49bBerücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- § 49cFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49dFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
- § 49eAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- § 49fAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
- § 49gAusnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- § 49hAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten
- § 50Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 51Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
- § 52Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
- § 53Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 54Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- § 55Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
- § 56Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 57Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
- § 58Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
- § 58aBefugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
- § 59Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
- § 60Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
- § 60aVertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 61Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
- § 62Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
- § 63Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
- § 64Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- § 65Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 66Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
- § 66aBefugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
- § 67Abwicklungsziele
- § 68Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
- § 69Bewertung; gerichtliche Überprüfung
- § 70Sachverständiger Prüfer
- § 71Zwecke der Bewertung
- § 72Grundsätze der Bewertung
- § 73Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
- § 74Vorläufige Bewertung
- § 75Abschließende Bewertung
- § 76Verordnungsermächtigung
- § 77Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
- § 78Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
- § 79Unterstützende Maßnahmen
- § 80Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
- § 81Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
- § 82Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
- § 83Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
- § 84Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 85Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
- § 86Kontrollbefugnisse
- § 87Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
- § 88Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
- § 89Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 90Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 91Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
- § 92Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
- § 93Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
- § 94Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
- § 95Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 96Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
- § 97Haftungskaskade
- § 98Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
- § 99Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 100Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 101Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 102Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
- § 103Anforderungen an den Restrukturierungsplan
- § 104Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
- § 105Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
- § 106Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
- § 107Übertragung
- § 108Mehrfache Anwendung
- § 109Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 110Auswahl der Übertragungsgegenstände
- § 111Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
- § 112Drittvergleich
- § 113Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
- § 114Wirksamwerden der Übertragung
- § 115Eintragung der Übertragung
- § 116Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 117Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
- § 118Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
- § 119Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 120Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
- § 121Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- § 122Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
- § 123Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
- § 124Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
- § 125Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
- § 126Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
- § 127Rückübertragungen
- § 128Verfassung des Brückeninstituts
- § 129Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
- § 130Vermögenslage des Brückeninstituts
- § 131Rück- und Weiterübertragungen
- § 132Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- § 133Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
- § 134Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
- § 135Rückübertragung
- § 136Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 137Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
- § 138Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
- § 139Entscheidung der Abwicklungsbehörde
- § 140Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
- § 141Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
- § 142Abzugsmöglichkeit
- § 143Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
- § 144Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
- § 145Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
- § 146Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
- § 147Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 148Schutzbestimmungen für Sozialpläne
- § 149Anordnung eines Rechtsformwechsels
- § 152aAnwendungsbereich
- § 152bZuständigkeit
- § 152cUnabhängiger Prüfer
- § 152dAbwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
- § 152eAusgleich des Differenzbetrags
- § 152fInhalt der Abwicklungsanordnung
- § 152gVerfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
- § 152hRechtsschutz
- § 152iVerordnungsermächtigung
- § 152jBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
- § 153Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- § 154Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
- § 155Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
- § 156Abwicklungskollegium
- § 157Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
- § 158Organisation des Abwicklungskollegiums
- § 159Europäische Abwicklungskollegien
- § 160Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
- § 161Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
- § 162Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 163Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 164Gruppenabwicklungskonzept
- § 165Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
- § 166Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
- § 167Vereinbarungen mit Drittstaaten
- § 168Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
- § 169Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 170Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 171Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
- § 172Bußgeldvorschriften
- § 172aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
- § 173Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 174Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 175Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
- § 176Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
- § 177Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
- § 178Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
- § 178aAuskunfts- und Vorlageverlangen
- § 178bVornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort
- § 179Rechtsschutz
- § 179aBesondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- § 180Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
- § 181Haftungsbeschränkung
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