§ 57 – Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind.
(2)Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, insofern dabei 1.auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,
2.die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche kritischen Funktionen umfasst, und
3.kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden.
(3)Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
(4)Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 40.
(5)Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend.
(6)§ 42 findet entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 SAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 57 SAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.