§ 152f – Inhalt der Abwicklungsanordnung

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1)Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten: 1.den Namen oder die Firma und den Sitz a)der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
b)bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2.Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere a)die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,
b)die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
c)die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und
d)die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
3.den Abwicklungsstichtag;
4.Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;
5.sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;
6.sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.
(2)§ 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 152f SAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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